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   BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14   

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https://dejure.org/2015,14454
BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14 (https://dejure.org/2015,14454)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14 (https://dejure.org/2015,14454)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 (https://dejure.org/2015,14454)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 241 BGB, § 315 BGB, § 433 BGB
    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises unter Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung

  • IWW

    § 315 Abs. 3 BGB, § ... 433 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV, § 315 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, § 35 Abs. 1 AVBWasserV, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 242, 241 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 2, 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Artt. 3, 20 Abs. 3; BGB §§ 241, 315, 433; AVBWasserV § 2; SächsKAG §§ 10, 12, 13, 14
    Verbrauchsunabhängige Grundpreise für Wohngrundstücke in Versorgungsverträgen über Trinkwasser

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung von verbrauchsunabhängigen Grundpreisen durch ein Wasserversorgungsunternehmen i.R. seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser ; Rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers; Billigkeitsprüfung der Preisbestimmung in einem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einführung eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises bei Trinkwasserentgelten

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Tarifgestaltung bei der Lieferung von Trinkwasser

  • rewis.io

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines verbrauchsunabhängigen Grundpreises unter Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung von verbrauchsunabhängigen Grundpreisen durch ein Wasserversorgungsunternehmen i.R. seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser; Rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers; Billigkeitsprüfung der Preisbestimmung in einem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauchsunabhängige Grundpreise in der Wasserversorgung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verbrauchsunabhängige Grundpreise in der Wasserversorgung

  • hoech-partner.de (Kurzinformation)

    Tarifgestaltung bei Trinkwasserlieferung - Zugrundelegung von Wohneinheiten beim Grundpreis

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Bemessung von Wasser-Grundpreisen für Mehrfamilienhäuser anhand der Anzahl der Wohneinheiten - Wasserpreissysteme dürfen Wohnungsgröße und Ausmaß der tatsächlichen Benutzung außer Acht lassen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wohnungsleerstand für Wassergrundpreise unbeachtlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 722
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO).

    Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN).

    Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO).

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 97/09

    Zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14).

    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    (2) Hiervon ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch für Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN).

    Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25).

    (b) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenenfalls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 31 ff.).

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 unter III 3 a; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37).

    Er hätte - wie die Revision zutreffend geltend macht - vielmehr seine Kalkulation jedenfalls in ihren beurteilungsrelevanten Größen (vgl. §§ 11 ff. SächsKAG) vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, um die Feststellung zu ermöglichen, welche Kostenpositionen er als fixe Kosten dem Grundpreis und welche Positionen er dabei dem Mengenpreis zugeordnet hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, aaO unter II 3 a, c; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 33; vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, WM 2013, 1620 Rn. 35).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN).

    Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 K 93/03

    Abwassergebühren, Grundgebühr, Maßstab, Wohneinheiten

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    Insbesondere gibt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz, dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; a.A. wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71).

    Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO).

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    b) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18; jeweils mwN).

    Ohne die erforderliche Substantiierung war das einfache Bestreiten der Beklagten zulässig (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 6/08, juris Rn. 19 f.; und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 19 f.).

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers, anders als die Revision meint, jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.

    a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 unter III 3 a; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN).

    Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, aaO; vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2)).

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 292/11

    Fernwärmeversorgung: Begriff der gleichartigen Versorgungsverhältnisse;

    Auszug aus BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
    zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Klägers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Kläger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN).

    Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN).

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 106/00

    Zulässigkeit der Befreiung von der Entgeltpflicht in der Abwasserentsorgung

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98

    BGH entscheidet in Preismißbrauchssache

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10

    Stromnetznutzungsentgelt V

  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 327/07

    Kein gesetzliches Preisänderungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens bei

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 6/08

    Kein gesetzliches Preisänderungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

  • OLG Naumburg, 11.08.2004 - 12 U 27/04

    Bemessung der Grundgebühr in der Wasserversorgung

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 341/11

    Herstellung der Anschlüsse eines Gewerbegrundstücks an das örtliche Strom- und

  • BGH, 06.11.1984 - KVR 13/83

    Begriff des Mißbrauchs

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZR 164/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur:

  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 27/76

    Verbot willkürlicher Differenzierungen im Rahmen einer Regelung von Entgelten für

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015, VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.).

    Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015, VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.).

    In deren Rahmen ist - was im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht erkannt hat - zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgestaltung auch grundsätzlich berechtigt ist - wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174 - KAG BB) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt -, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN).

    Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 a, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 24; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 22; jeweils mwN).

    Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2011- VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 25), wird die Änderung der Grundpreisbestimmung durch die Klägerin- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht.

    aa) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 73; jeweils mwN).

    Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN).

    Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 32; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 32).

    Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - bei der Grundpreisermittlung einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 6; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO).

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 33).

    Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016- OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).

    Um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu erfassen, steht einem Trinkwasserversorger - jedenfalls bei Wohnnutzung des angeschlossenen Grundstücks - mit dem Wohneinheitenmaßstab jedoch noch ein weiterer, aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht zu beanstandender (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) und (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31, 40; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO) Maßstab zur Verfügung.

    Der Wohneinheitenmaßstab, der den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfach handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs entgegenkommt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 40), stellt insoweit - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - regelmäßig sogar eine Verfeinerung des Zählermaßstabs dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Versorgungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten dies auslöst.

    Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (b), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 41; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO Rn. 661).

    Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO).

    Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015- VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42).

    Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f.; OLG Naumburg, aaO; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291).

  • BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14

    Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende

    Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14).

    Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN).

    Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 16, jeweils mwN).

    Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 14, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17, jeweils mwN).

    Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht.

    a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 15, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19, jeweils mwN).

    Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 KAG NRW), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 17, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21, jeweils mwN).

  • OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19

    Kartellrechtliche Vorfrage

    Diese sind insgesamt darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, aber nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Satz 3 KAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenden Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15, Rn 19 f.; vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 Rn 27; jew. m. w. N. und zit. nach juris).

    Zudem fehlt es - vor dem Hintergrund der von der Beklagten angeführten Vergleichspreise - an Vortrag, der nachvollziehen ließe, ob die Klägerin im Hinblick auf die Höhe der in der Entgeltordnung festgelegten Tarife gegen den Kostendeckungsgrundsatz bzw. das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15 Rn 41; Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; jew. zit. nach juris).

  • BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 279/15

    Billigkeit einer geänderten Grundpreiserhebung eines Wasser- und

    Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Senatsurteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15, aaO Rn. 27 ff.; in Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 30 ff.).
  • LG Potsdam, 12.08.2015 - 3 O 124/14

    Wasserversorgung in Brandenburg: Billigkeitskontrolle von Trinkwasserpreisen

    Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14 - Rn. 14 - juris).
  • LG Mönchengladbach, 06.04.2017 - 1 O 170/15
    Darüber hinaus profitieren Wohnungseigentümer bei der Vermietung regelmäßig von diesen Leistungen, da sie Immobilien vermieten können, deren Versorgung sichergestellt ist (BGH, Urt. v. 20.05.2015 - VIII ZR 136/14 - juris, Rn. 20).
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